17.06.2016
Der Zollkodex der Europäischen Union, kurz Unionszollkodex (UZK), mit den dazugehörigen Durchführungsvorschriften wird den derzeit gültigen Zollkodex zum 1. Mai 2016 ersetzen. Der Unionszollkodex legt die Grundzüge eines für die Zukunft ausgelegten modernen europäischen Zollrechts fest.
Der Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, UZK) ist am 30. Oktober 2013 in Kraft getreten und stellt den neuen Basisrechtsakt dar.
Seit dem Inkrafttreten des UZK arbeitet die EU-Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten an den Durchführungsvorschriften.
Aufgrund der Regelungen des Vertrags von Lissabon ist das
Durchführungsrecht zum UZK grundsätzlich in zwei Rechtsakte aufgeteilt.
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) sieht vor, dass der Kommission Gesetzgebungsbefugnisse übertragen
werden, um nichtwesentliche Bestandteile des Gesetzgebungsaktes ändern
oder ergänzen zu können. Entsprechend ist die Delegierte Verordnung
(EU) 2015/2446 vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung des UZK verabschiedet
worden (veröffentlicht im Abl. EU L 343 vom 29.12.2015, DA "delegated act").
Zur Sicherstellung einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Durchführung
von Bestimmungen des Basisrechtsakts erhält die Kommission darüber
hinaus nach Art. 291 AEUV die Befugnis, Durchführungsrechtsakte zu
erlassen. Entsprechend ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Bestimmungen
des UZK verabschiedet worden (veröffentlicht im Abl. EU L 343 vom
29.12.2015, IA "implementing act").
DA und IA ersetzen die Zollkodex-Durchführungsverordnung.
Der UZK ermöglicht in Titel IX Kapitel 1 eine schrittweise Einführung von EU-weit harmonisierten IT-Verfahren und gemeinsamen Datenbanken bis zum 31. Dezember 2020. Daher wurden zusätzlich zu den oben genannten Rechtsakten die Regeln für den Austausch und die Speicherung von Daten in dem Zeitraum bis zur Inbetriebnahme des jeweiligen IT-Systems oder der jeweiligen Datenbank in einem Übergangsrechtsakt festgelegt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung des UZK hinsichtlich der Übergangsbestimmungen, veröffentlicht im Abl. EU L 69 vom 15.03.2016, TDA "transitional delegated act"). Dadurch erfolgt für bestimmte Verfahren und Instrumente insbesondere im Hinblick auf erforderliche IT-Systeme eine phasenweise Umsetzung der Rechtsvorschriften. Diese ist im IT-Arbeitsprogramm (Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. April 2016 [2016/578/EU]) festgelegt und dargestellt. Das IT-Arbeitsprogramm wird regelmäßig evaluiert und fortgeschrieben werden.
Die Zollverwaltung hat die möglichen Vorbereitungen für die Umsetzung des neuen Zollrechts nach der Veröffentlichung der Rechtsakte unter der Prämisse der Gestaltung eines möglichst reibungslosen Übergangs getroffen. Dabei werden auch die Entwicklungen und noch laufenden Diskussionen auf europäischer Ebene berücksichtigt.
Am 27. April 2016 ist die Verordnung (EU) 2016/651 vom 5. April 2016 zur Berichtigung des DA veröffentlicht worden. Über ggf. weitere Änderungen der Rechtsakte wird zeitnah informiert werden.
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